KONTAKTADRESSE
(GEMÄß § 5 TMG)

Jan Schöningh
Prinzessinnenstrasse 16
D – 10969 Berlin

mail: info@janschoeningh.com
web: www.janschoeningh.com



UMSATZSTEUER-ID
(GEMÄß §27a UMSATZSTEUERGESETZ)

DE277055016



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten für alle von Jan Schöningh (“JS”) im Auftragsumfang für die Produktion („Werk“) des Auftraggebers („AG“) getätigten Leistungen. Mit Auftragserteilung erkennt der AG vorliegende AAB an. Diese gelten im Zweifel auch für künftige Leistungen, die JS im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung erbringt.

2. Die Einbeziehung von AGBs des AGs bedarf der schriftlichen Zustimmung von JS, bei widersprechenden Regelungen haben diese AAB den Vorrang.

3. Soweit nicht anders festgelegt, wird JS im Rahmen des Auftrags folgende Tätigkeiten/Leistungen erbringen:

• Sichtung des angelieferten Filmmaterials

• Bewertung der Aufnahmequalität;
 
• Sichtung und Besprechung des Materials mit dem AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;

• die Erstellung des Color Gradings zur Abnahme durch AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;

 

II. Auftragsabwicklung

1. Auftragserteilung, -ergänzung, -bestätigung erfolgen schriftlich, solche sind auch per Email ohne Unterschrift gültig.
Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag auch mit Beginn der Tätigkeit von JS zustande.

2. JS wird die in Auftrag gegebene Tätigkeit im Rahmen des Vertragsumfanges und nach Maßgabe der Werkbeschreibung in eigener, programmgestaltender Verantwortung durchführen und ist insoweit nicht weisungsgebunden.

3. JS wird die ihm vorgegebene zeitliche Produktionsplanung beachten, ist jedoch in seiner Zeiteinteilung unabhängig.
Für Produktionsbesprechungen mit AG/Regisseur steht JS nach vorheriger Absprache zur Verfügung. 

 

III. Pflichten und Rechte des AG

1. Der AG gewährleistet, dass die soweit absprachegemäß für die Produktion zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien, technischen Geräte inkl. Software sowie Räumlichkeiten JS rechtzeitig und in gutem Zustand zur freien Nutzung zur Verfügung stehen.

2. Der AG wird JS kein Originalmaterial zur Verfügung stellen, sondern nur Kopien, die JS bearbeitet und täglich sichert. Eine Sicherung von Originaldaten ist gesondert zu verhandeln. Für schuldhaft verursachte Verluste oder Beschädigungen von zur Verfügung gestellten Materialien wie z.B. Speichermedien, wird die Haftung auf den Sachwert beschränkt.

3. Die Nutzung der Color Grading Suite inkl. Software bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

4. Der AG wird die Abnahme fertiggestellter Werkteile bzw. des Werkes kurzfristig vornehmen. Die Präsentation für die Abnahme dieser erfolgt in der Regel in der Grading Suite. Die Parteien werden den Termin einvernehmlich abstimmen.

5. Bei der Abnahme festgestellte Mängel wird JS ggf. nachbessern, wobei der AG zugesteht, dass JS ein künstlerischer Freiraum zusteht. Beanstandungen hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität sind schriftlich zu protokollieren. Vertraglich vereinbarte Abnahmen, die nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Präsentation nicht beanstandet werden, gelten im Zweifel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für zusätzliche Gradingfassungen, die auf Vorgaben des Regisseurs beruhen, ist der JS nicht verantwortlich.
Diese bedürfen ggf. einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

6 Der AG ist verpflichtet, sowohl im Vor- bzw. Abspann, als auch in Werbematerialien JS in branchenüblicher Weise namentlich zu nennen und diese Verpflichtung auch Dritten, die zur Verwertung der Produktion berechtigt werden, aufzuerlegen.



IV. Pflichten und Rechte seitens des Leistungserbringers

1. JS erbringt seine Leistung persönlich und übt seine Tätigkeit selbstständig aus.
Soweit ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wird dies der AG im notwendigen Umfang unterstützen, Rückbehalte seitens des AG sind gesondert zu vereinbaren.

2. Sollte auf Grund von Krankheit oder anderweitiger Gründe die Einhaltung der vertraglichen Parameter gefährdet sein, wird FE dies rechtzeitig mitteilen und ggf. einen Ersatz vorschlagen.

3. JS ist berechtigt, anderweitige Tätigkeiten im Vertragszeitraum anzunehmen, soweit hierdurch die Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt wird.

4. JS verpflichtet sich bei Nutzung der eigenen Grading Suite die Projekt-Daten nach Abnahme des Werkes drei Monate lang zu sichern. Eine Übertragung der Daten an AG ist gesondert zu vergüten.

5. JS wird über alle mit der Werk-Produktion zusammenhängenden Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren.



V. Rechteeinräumung

1. JS überträgt die mit seiner Tätigkeit entstehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte vollumfänglich, exklusiv sowie inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt entsprechend des von dem AG bei Vertragsschluss vorgesehenen und hinsichtlich des Werkes branchenüblichen Auswertungsumfanges.

2. An eine Verwertungsgesellschaft (z.B. Bild-Kunst) abgetretene Rechte verbleiben bei JS.

3. Das Eigentum an den gelieferten Arbeiten inkl. Aufnahmematerial wird im Zweifel an den AG übertragen.

4. Die Übertragung der vorgenannten Rechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

5. Bearbeitungen der endgültigen Werkfassung bedürfen im Zweifel der vorherigen Zustimmung von JS.

6. JS ist im Zweifel berechtigt, Werke oder Ausschnitte des Werkes nach Erstveröffentlichung sowie den AG als Referenz zu
verwenden.



VI. Vergütung

1. Mit der vereinbarten Vergütung werden die vertragsgegenständlichen Leistungen von JS sowie die Rechteübertragungen abgegolten, Kosten Dritter und Auslagen sind im Zweifel darin nicht enthalten. Der Vergütungsbetrag versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist ohne Abzüge jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit gegen Rechnungsstellung zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen
zwischen gewerblichen Parteien.

2. Von dem AG veranlasste Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden vom AG nach Vorlage der Zahlungsbelege oder Abrechnungen unverzüglich und ohne Abzug erstattet.

3. Bei Stornierung des Auftrags vor Vertragsbeginn hat JS Anspruch auf eine Ausfallvergütung (20% der Gesamtvergütung ab zwei Wochen, 50% ab einer Woche, 100% ab drei Tage vor vereinbartem Arbeitsbeginn). Bei vorzeitiger Auftragsbeendigung durch den AG ab Vertragsbeginn, erhält FE die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

4. Vergünstigungen stehen unter dem Vorbehalt der fristgemäßen Zahlung; das heißt, sie entfallen im Falle verspäteten Zahlungseingangs. JS ist berechtigt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen, wenn sich für ihn nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergibt. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des AG ist JS berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. In diesem Falle ruhen die Leistungspflichten solange, bis der AG den gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Bei größeren Aufträgen ist JS berechtigt, entsprechend der erbrachten Leistung Zwischenrechnungen zu erteilen und Teilzahlungen zuverlangen. Für Teilzahlungen gelten ebenfalls die obigen Zahlungsbedingungen.

5. Verlangt der AG nach Fertigstellung und Abnahme der Endfassung bzw. Vertragszeit zusätzliche Änderungen, werden diese mit Tagessätzen, die sich anteilig aus der Gesamtvergütung errechnen, gesondert vergütet.
Vor diesem Zeitpunkt eventuell gewährte Rabattierungen auf den Tagessatz sind in diesem Falle nicht gültig und müssen ggf. gesondert verhandelt werden.



VII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine mündliche Abbedingung der Schriftform. Im Zweifel genügt eine vom JS schriftlich bestätigte Mitteilung per Email.

2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die geeignet sind, unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind im Zweifel am
Wohnort des Leistungserbringers.